ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN



cre8ive mind

Lisa Hofmann, BA

Diemröth 9

4873 Frankenburg

E-Mail: hi@cre8ivemind.at

Web: www.cre8ivemind.at




  1. Geltung, Vertragsabschluss
    1. Cre8ive mind (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Ge­schäfts­bedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechts­beziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht aus­drück­lich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechts­beziehungen mit Unter­nehmern anwendbar, sohin B2B.
    2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Verein­barungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
    3. Allfällige Geschäfts­bedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall aus­drück­lich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur aus­drück­lich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
    4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung aus­drück­lich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungs­inhalte und Entgelte.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbind­lichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrunde­legung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
    6. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Social Media Kanäle
    • Die Agentur weist den Kunden vor Auftrags­erteilung aus­drück­lich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, Instagram,… im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungs­bedingungen vorbehalten, Werbe­anzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbe­anzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wieder­erlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungs­bedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Aus­drück­lich anerkennt der Kunde mit der Auftrags­erteilung, dass diese Nutzungs­bedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertrags­verhält­nisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechts­verletz­ungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
  3. Konzept- und Ideenschutz
    • Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nach­stehende Regelung:
    1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertrags­verhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
    2. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
    3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheber­rechts­gesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheber­rechts­gesetzes nicht gestattet.
    4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheber­rechts­gesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffens­prozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungs­strategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungs­strategie ihre char­akter­istische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbe­schlag­wörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
    5. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Kor­rektivs eines später ab­zu­schließ­enden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
    6. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
    7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
    8. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer an­gemessenen Entschädigung (der zu zahlende Entschädigungs-Betrag versteht sich Netto; Umsatz­steuer­befreit – Klein­unternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UstG), welche sich nach dem Einzelfall berechnet, befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
  4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungs­pflichten des Kunden
    1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agentur­vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebots­unter­lagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungs­inhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungs­freiheit der Agentur.
    2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürsten­abzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
    3. Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
    4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kenn­zeichen­rechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Ver­tretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
  5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
    1. Die Agentur ist nach freiem Er­messen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertrags­gegen­ständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Lei­stungen zu substituieren („Fremd­leistung“).
    2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
    3. In Verpflichtungen gegenüber Drit­ten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt aus­drück­lich auch im Falle einer Kündigung des Agentur­vertrages aus wichtigem Grund.
  6. Termine
    1. Angegebene Liefer- oder Leistungs­fristen gelten, sofern nicht aus­drück­lich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Ver­bindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
    2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zu­mutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungs­verpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen ent­sprechend. Sofern solche Ver­zögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agen­tur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schaden­ersatz­ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  7. Vorzeitige Auflösung
    1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
      2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
      3. berechtigte Bedenken hin­sicht­lich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
    2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Ab­mahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
  8. Honorar
    1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen, die mehrere Teilschritte, Projektpakete oder Meilensteine umfassen, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
    2. Das Honorar versteht sich aufgrund der Klein­unternehmer-Regelung (Umsatz­steuer­befreit – Klein­unternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UstG) als Netto-Honorar in gesetz­licher Höhe. Mangels Ver­einbarung im Einzelfall hat die Agen­tur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kenn­zeichen­recht­lichen Nutzungs­rechte Anspruch auf Honorar in der markt­üblichen Höhe.
    3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht aus­drück­lich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
    4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich ver­anschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kosten­überschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werk­tagen nach diesem Hinweis schrift­lich wider­spricht und gleich­zeitig kosten­günstigere Alter­nativen be­kannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kosten­vor­anschlags­über­schreitung gilt vom Auftrag­geber von vornherein als genehmigt.
    5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorar­ver­ein­barung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur be­grün­det ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die An­rechnungs­ver­gütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftrag­nehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr un­verzüg­lich der Agentur zurück­zu­stellen.
  9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
    1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungs­bedin­gungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiter­verrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließ­lich aller Nebenverbind­lichkeiten im Eigentum der Agentur.
    2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugs­zinsen in der für Unternehmer­geschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungs­verzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechts­verfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahn­schreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahn­schreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechts­anwalts. Die Geltendmachung weiter­gehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
    3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abge­schlossener Verträge, er­brach­ten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
    4. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurück­behaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
    5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
    6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forder­ungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich fest­gestellt.
  10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
    1. Alle Leistungen der Agentur, ein­schließ­lich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Rein­zeich­nungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werk­stücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertrags­verhält­nisses - zurück­verlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Verein­barung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
    2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiter­ent­wicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit aus­drück­licher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich ge­schützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit aus­drück­lich nicht Vertragsbestandteil. Die Agen­tur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftrag­geber keinen Rechtsanspruch darauf.
    3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungs­umfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheber­rechtlich geschützt ist - die Zu­stimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte ange­messene Vergütung zu.
    4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agentur­vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
    5. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
    6. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
  11. Kennzeichnung
    1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbe­maßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzu­weisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
    2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu be­rechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
  12. Gewährleistung
    1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadener­satzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
    2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftrag­geber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
    3. Es obliegt auch dem Auftrag­geber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wett­bewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungs­regelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
  13. Haftung und Produkthaftung
    1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögens­schäden des Kunden aus­ge­schlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittel­bare Schä­den, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden we­gen Verzugs, Unmöglichkeit, posi­tiver Forderungs­verletzung, Ver­schuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvoll­ständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
    2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird aus­drück­lich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nach­gekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatz­forderungen oder sonstige An­sprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
    3. Schadensersatzansprüche des Kun­den verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatz­ansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftrags­wert begrenzt.
  14. Anzuwendendes Recht
    1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kun­den unterliegen dem öster­reichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungs­normen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungs­unternehmen über­geben hat.
    2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechts­streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrags­verhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht (Gerichtsstand Wels) vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
    3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.